Umweltprivatrecht / Umweltstrafrecht
Das Umweltrecht ist interdisziplinär und endet nicht an der Grenze des öffentlichen Rechts. Vielmehr ist das öffentliche Recht bzw eine nach einem umweltrechtlichen Materiengesetz zu beurteilende Ausgangslage gegebenenfalls die Basis für eine zivilrechtliche Auseinandersetzung oder für ein Strafverfahren vor den ordentlichen Gerichten. Dementsprechend verbinden wir unsere Expertise im Bereich des Umweltrechts mit unserer Erfahrung in der Prozessführung und unterstützen unsere Mandanten zielgerichtet und effizient vor den ordentlichen Gerichten.
Umweltrechtprivatrecht
Der Anlagenbetrieb ist wie auch die Bautätigkeit regelmäßig mit Emissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Geruch), mit einer Änderung von Abflussverhältnissen oder mit einer Destabilisierung des Untergrunds verbunden. Das kann Auswirkungen auf die eigene Liegenschaft, die angrenzenden Liegenschaften der Nachbarn oder auf das gesamte Umland haben. Vor diesem Hintergrund befassen wir uns im unternehmerischen Bereich mit etwaigen Unterlassungsansprüchen im Nachbarrecht einerseits und mit dem umweltbezogenen Haftungsrecht andererseits.
- Vertretung bei der Durchsetzung oder Abwehr von nachbarrechtlichen (Unterlassungs-)Ansprüchen im unternehmensbezogenen Kontext
- Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Kontamination von Gewässern, dem Grundwasser oder des Bodens
Umweltstrafrecht
Die Konsequenzen rechtswidrigen Handelns können im Bereich des Umweltrechts über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden hinaus gehen und zu einer Ahndung durch die ordentlichen Gerichte führen. Dabei kommt es nicht zuletzt aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zunehmend zu Verschärfungen. Vor diesem Hintergrund gilt es im Bereich der Prävention und compliance unternehmensintern für eine Sensibilisierung zu sorgen, um Schadensfälle zu vermeiden. Andererseits ist umgehend eine wirksame Vertretung und Verteidigung sicherzustellen, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist bzw die Strafverfolgungsbehörde in einem der nachstehenden Fälle Ermittlungen gegen Entscheidungsträger und/oder das Unternehmen aufgenommen hat:
- § 180 StGB Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
- § 181 StGB Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
- § 181a StGB Schwere Beeinträchtigung durch Lärm
- § 181b StGB Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
- § 181c StGB Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
- § 181d StGB Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
- § 181e StGB Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
- § 181f StGB Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
- § 181g StGB Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes
- § 181h StGB Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
- § 181i StGB Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
- § 182 StGB Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes
- § 183 StGB Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes

Ihr Anliegen im Bereich Umweltprivatrecht / Umweltstrafrecht
– bei uns in den besten Händen.


