Forstrecht

Das Forstrecht regelt die Nutzung und den Schutz von Waldflächen und stellt Waldeigentümer, Forstbetriebe und Unternehmen in unterschiedlichsten Zusammenhängen vor vielfältige rechtliche Herausforderungen. So können sich forstrechtliche Fragestellungen oftmals im Zusammenhang mit Anlagengenehmigungsverfahren ergeben; wir bieten daher eine abgestimmte Beratung aus einer Hand und umfassende Expertise zum einschlägigen Anlagenrecht, zum Naturschutzrecht und zum Raumordnungsrecht.

Wir beraten Sie umfassend bei der Planung und Umsetzung forstwirtschaftlicher Vorhaben, unterstützen in Bewilligungsverfahren und vertreten Ihre Interessen vor Behörden, Verwaltungsgerichten und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.

Tätigkeitsbereiche

  • Umfassende Beratung in sämtlichen Fragen des Forstrechts (ForstG)
  • Vertretung im Rodungsverfahren und im Zusammenhang mit der Waldfeststellung
  • Beratung im Zusammenhang mit Wäldern mit Sonderbehandlung (Schutzwald, Bannwald)
  • Vertretung bei der Bewilligung forstrechtlicher Anlagen
  • Vertretung in forstrechtlichen Entschädigungsverfahren
  • Vertretung in Verwaltungsstrafverfahren und gerichtlichen Strafverfahren
  • Gutachten zu forstrechtlichen Fragestellungen

Kernthemen des österreichischen Forstgesetzes

Waldbegriff und Waldfeststellung

Ob eine Fläche rechtlich Wald ist, entscheidet nicht der Grundbuchsstand und nicht die Flächenwidmung, sondern der tatsächliche Zustand in der Natur. Wald ist eine Grundfläche ab 1.000 m² und einer durchschnittlichen Mindestbreite von 10 m, die mit forstlichen Holzgewächsen bestockt ist und den erforderlichen Überschirmungsgrad erreicht. Auch eine Fläche, die sich über Jahre von selbst zugewachsen hat, kann dadurch zu Wald werden, mit allen Konsequenzen, insbesondere dem Rodungsverbot. Bestehen Zweifel, ist die Waldeigenschaft in einem eigenen Waldfeststellungsverfahren, von Amts wegen oder auf Antrag eines Berechtigten zu klären. Der Ausgang ist oft die entscheidende Weichenstellung. Ohne Waldeigenschaft grundsätzlich kein Rodungsverfahren und kein forstpolizeilicher Auftrag, weshalb diese Frage vielen Verfahren als Vorfrage vorgelagert ist.

„mit Blick über den Tellerrand hinaus“ (Mitbewerber zu Dr. Fabian Hanz)

(JUVE Österreich Ranking 2026)

JUVE Ranking

Rodung / rechtssichere Begleitung im Rodungsverfahren

Ein zentraler Tätigkeitsbereich im Forstrecht stellt die rechtliche  Planung und Umsetzung forstwirtschaftlicher Vorhaben, insbesondere im Bereich der Rodung dar.

Unter einer Rodung versteht das österreichische Forstgesetz (ForstG) die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als der Waldkultur. Eine Rodung ist grundsätzlich verboten. Es kann jedoch, sei es für die Errichtung von Betriebsanlagen, Verkehrsflächen, Photovoltaikanlagen, Leitungstrassen oder für den Abbau mineralischer Rohstoffe, um eine Rodungsbewilligung angesucht werden. Eine Rodung ist dann möglich und hat die Behörde eine Rodungsbewilligung nach § 17 ForstG zu erteilen, wenn der Erhaltung der Fläche als Wald kein besonderes öffentliches Interesse (etwa Schutzwirkung, Wohlfahrtsfunktion oder Erholungswirkung laut Waldentwicklungsplan) entgegensteht. Fehlt ein solches Interesse, ist die Bewilligung möglich, ohne dass es einer weiteren Abwägung bedarf. Besteht hingegen ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung, so ist das Vorhaben dennoch nicht automatisch gescheitert. Die Behörde hat im Rodungsverfahren das öffentliche Interesse an der Walderhaltung gegen das konkrete öffentliche Interesse an der beantragten Rodung abzuwägen, was in der Praxis fundierte rechtliche Argumentation und eine sorgfältige Verfahrensvorbereitung erfordert.

Als Ersatzleistungen können dem Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes etwa die Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes aufgetragen werden. Im Falle einer befristeten Rodung ist ein Zeitraum zur Wiederherstellung der Bewaldung festzulegen. Gleichermaßen befassen wir uns mit Wiederbewaldungsaufträgen und Entfernungsaufträgen nach konsensloser Rodung.

Bringung, Forststraßen, Bringungsanlagen

Unter Bringung versteht das Forstgesetz den Transport von Holz und anderen Forstprodukten aus dem Wald bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage. Für die dafür nötigen Anlagen (Forststraßen, Bringungswege, Seiltrassen, Rückewege) gelten je nach Art und Lage unterschiedliche Anforderungen. Ob eine Anlage anzeigepflichtig, bewilligungspflichtig oder anzeige- und bewilligungsfrei ist, hängt von diversen Rahmenbedingungen ab. Zu klären sind die Trassenwahl, der Umfang der Mitbenützung bestehender Forststraßen sowie die Aufteilung der Erhaltungskosten und der Schäden, die während der Bringung entstehen.

Wiederbewaldung, Deckungsschutz, Waldverwüstung

Die Wiederbewaldungspflicht verpflichtet den Waldeigentümer, abgeholzte oder verlichtete Flächen innerhalb der gesetzlichen Frist wieder standortgerecht zu bestocken, sodass aus Waldboden soll dauerhaft wieder Wald werden.

Der Deckungsschutz schützt den Nachbarwald. Bei Fällungen und ebenso bei Rodungen entlang der Eigentumsgrenze ist Rücksicht darauf zu nehmen, dass der angrenzende Bestand nicht plötzlich freigestellt und dadurch anfällig für Wind- und Sonnenschäden wird. Das Verbot der Waldverwüstung schließlich richtet sich gegen jedermann, nicht nur gegen den Eigentümer, wenn der Waldboden durch Ablagerungen, Abgrabungen, Befahren oder ähnliche Eingriffe in seiner Produktionskraft geschädigt wird.

Unsere Kanzlei berät Projektwerber, Grundeigentümer und Waldbesitzer umfassend zu sämtlichen Aspekten des Forstrechts – von der ersten Einschätzung der Bewilligungsfähigkeit über die rechtliche Unterstützung bei der Erstellung von Antragsunterlagen bis hin zur Vertretung vor der Bezirksverwaltungsbehörde, dem Landesverwaltungsgericht sowie dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof. Gleichermaßen vertreten wir in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren nach dem Forstgesetz.

Dr. Fabian Hanz verfügt über ein „hohes Fachwissen gepaart mit einem praktischen Zugang“, Mandant

(JUVE Ranking Öffentliches Recht, 2026)

JUVE Ranking

WIR BERATEN SIE Persönlich

Ihr Anliegen im Bereich Forstrecht
– bei uns in den besten Händen.

Ob Fragen der Waldbewirtschaftung oder komplexe forstrechtliche Genehmigungsverfahren – wir bieten rechtliche Expertise auf höchstem Niveau. Unsere Beratung steht für Verlässlichkeit, Nachhaltigkeit und praxisnahe Lösungen.