Bergrecht / Mineralrohstoffrecht

Als Ansprechpartner für sämtliche Vorhaben im Bereich des Bergbaus unterstützen und vertreten wir in allen Bereichen des Mineralrohstoffgesetzes (Mineralrohstoffgesetz – MinroG). Unsere Beratung umfasst die Projektplanung sowie den laufenden Betrieb und vertreten die Interessen unserer Mandanten in behördlichen Bewilligungsverfahren wie auch vor Verwaltungsgerichten und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.

Unsere Tätigkeit erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet und umfasst die rechtliche Beratung um das Aufsuchen gleichermaßen wie zum Gewinnen mineralischer Rohstoffe bis hin zur Aufbereitung.

An der Schnittstelle zwischen der Beratung und Vertretung im öffentlichen Recht und dem Liegenschaftsrecht unterstützen wir bei der Vertragserrichtung für Abbauvorhaben (Abbauverträge) und bei der Klärung komplexer Haftungsfragen. Ebenso unterstützen wir eim Erwerb einer Bergbauanlage bzw eines Abbauvorhabens.

Im Sinne eines One-Stop-Shops können wir auf ein Netzwerk an technischen Beratern und Sachverständigen zurückgreifen, um Sie bestmöglich zu unterstützen.

Tätigkeitsbereiche

  • Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit Ihrem Abbauvorhaben und in sämtlichen Fragen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG)
  • Vertretung im Bewilligungsverfahren für Bergbauanlagen
  • Rechtliche Beratung bei der Erstellung von Betriebsplänen und zur Stilllegung der Bergbauanlage
  • Unterstützung bei der Konzeptionierung einer Nachnutzung von Grubenbauen stillgelegter Bergwerke bzw Nutzung von Bergwerken zu anderen Zwecken als der Gewinnung mineralischer Rohstoffe
  • Abwendung der Entziehung bzw des Erlöschens einer Bergwerksberechtigung
  • Durchsetzung bzw Abwehr von Einwendungen der Anrainer (Nachbareinwendungen) im bergrechtlichen Bewilligungsverfahren
  • Erstellung von Abbauverträgen und von sämtlichen liegenschaftsbezogenen Verträgen
  • Beratung beim Erwerb von Bergbauanlagen bzw Abbauvorhaben und Prüfung des vorliegenden Konsenses im Wege einer Due Diligence
  • Umfassende Beratung in Zusammenschau etwa mit raumordnungsrechtlichen, forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Fragestellungen aus einer Hand

„mit Blick über den Tellerrand hinaus“ (Mitbewerber zu Dr. Fabian Hanz)

(JUVE Österreich Ranking 2026)

JUVE Ranking

Kernthemen des österreichischen Mineralrohstoffgesetzes

Mineralrohstoffrechtliche Bewilligungsverfahren in Österreich

Die Frage der Bewilligungspflichten nach dem Mineralrohstoffgesetz orientiert sich an zwei Achsen. Die erste Achse ist dabei die Rohstoffkategorie (§§ 3, 4, 5 MinroG), die zweite Achse die jeweilige Projektphase.

Quer dazu liegen vier Verfahrensgruppen, die unabhängig von der Kategorie greifen: Betriebspläne (§§ 112–117a MinroG), Anlagen (§§ 118–124 MinroG samt IPPC-Regime §§ 120a–121h MinroG), grundstücksbezogene Zwangs- und Schutzverfahren (§§ 147–158 MinroG) und die Beendigung (§§ 85, 114, 159 MinroG).

Aus der Kategorisierung in bergfreie mineralische Rohstoffe gemäß § 3 MinroG, bundeseigene mineralische Rohstoffe gemäß § 4 MinroG und grundeigene mineralische Rohstoffe gemäß § 5 MinroG ergeben sich drei grundverschiedene Konstruktionen, wie ein Gewinnungsrecht überhaupt entsteht.

Die Suche – geologische, geophysikalische und geochemische Arbeiten ohne Eingriff in die Lagerstätte – ist bloß anzeigepflichtig. Das Gesetz belegt sie mit Melde- und Berichtspflichten, nicht mit einem Genehmigungsvorbehalt. In weiterer Folge kennt das Mineralrohstoffgesetz je nach Einordnung die Schurfberechtigung (§§ 8–11 MinroG), die Bergwerksberechtigung (Grubenmaß und Überschar, §§ 22–39 MinroG), die Überlassung der dem Bund zustehenden Rechte (§§ 68–70 MinroG) und das Gewinnungsfeld (§§ 73–79 MinroG) bzw die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes (§§ 80–83, 116 MinroG), wobei der Inhaber nach § 84 Abs 1 MinroG als Bergbauberechtigter gilt.

Ein eigenständiges Regime gilt für das Speichern von Kohlenwasserstoffen in geologischen Strukturen. Es verläuft zweistufig: erst erkunden (§§ 86–88 MinroG), dann speichern (§§ 89–96 MinroG).

Unabhängig von der Rohstoffkategorie steuert das Betriebsplanregime den laufenden Betrieb. Wer über eine Bergbauberechtigung verfügt, kann deshalb noch nicht mit dem Abbau beginnen – dafür braucht es den genehmigten Betriebsplan. § 112 MinroG legt fest, welche Betriebspläne zu erstellen sind; § 113 MinroG regelt Inhalt und Unterlagen des Gewinnungsbetriebsplanes.

Dr. Fabian Hanz verfügt über ein „hohes Fachwissen gepaart mit einem praktischen Zugang“, Mandant

(JUVE Ranking Öffentliches Recht, 2026)

JUVE Ranking

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Von der Projektidee bis zur Umsetzung stehen wir Ihnen im Bergrecht als verlässlicher Partner zur Seite – effizient, lösungsorientiert und mit Blick auf den langfristigen Erfolg.