Abfallwirtschaftsrecht / Altlastensanierungsrecht

Das Abfallrecht wird zunehmend komplexer. Durch kontinuierliche gesetzliche Neuerungen sind Betriebe gefordert, ihre Abläufe rechtskonform zu gestalten und laufend an die aktuellen Vorgaben anzupassen. Wir beraten unsere Mandanten umfassend in allen Bereichen des nationalen Abfallrechts – sowohl nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) als auch den entsprechenden Ländergesetzen, insbesondere dem oberösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetz – unter Berücksichtigung der relevanten unionsrechtlichen Vorgaben.

Unser Leistungsspektrum umfasst insbesondere die rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Deponien und Behandlungsanlagen. Wir beraten umfassend zu Themen wie Kontaminierung, Abfalleigenschaft und Abfallende. Dabei unterstützen wir sowohl Sammler und Behandler als auch Unternehmen bei der rechtlichen Analyse und Optimierung abfallbezogener Prozesse – bundesweit ebenso wie beim grenzüberschreitenden Transport unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben. Zudem stehen wir Ihnen bei Themen rund um die Altlastensanierung und die damit verbundene Beitragspflicht mit unserer Expertise zur Seite.

Tätigkeitsbereiche

  • Allgemeine abfallrechtliche Beratung bei der Sammlung und Verwertung von Abfällen
  • Beratung zur Abfalleigenschaft und zur Verbringung von Abfällen
  • Beratung bei der Konzeptionierung Ihrer Behandlungsanlage bzw Deponie
  • Vertretung im Bewilligungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) bis zur Umsetzung des Projekts
  • Durchsetzung und Abwehr von Einwendungen der Anrainer (Nachbareinwendungen) im abfallrechtlichen Bewilligungsverfahren
  • Vertretung bei der Abwendung von Betriebsschließungen
  • Beratung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Abfallrecyclings
  • Umfassende rechtliche Unterstützung im laufenden Anlagenbetrieb bis zur Stilllegung
  • Beratung bei der Bewilligung von Sammel- und Verwertungssystemen
  • Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit Kontaminationen, kontaminierten Liegenschaften und Sanierungen von Altlasten
  • Beratung und Vertretung im Verfahren im Zusammenhang mit dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)
  • Vertretung in Verwaltungsstrafverfahren und gerichtlichen Strafverfahren
  • Vertretung im Zusammenhang mit Behandlungsaufträgen
  • Erstellung von Rechtsgutachten im Bereich des Abfallrechts

Kernthemen des österreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes

Genehmigung von Behandlungsanlagen und Deponien – §§ 37, 43 ff, 54 AWG 2002

Wer eine ortsfeste Anlage oder eine mobile Anlage zur Behandlung von Abfällen errichten, betreiben oder wesentlich ändern will, benötigt dafür grundsätzlich eine abfallrechtliche Genehmigung. Zu beurteilen ist die Einordnung als Behandlungsanlage, die Reichweite der Parteistellung nach § 42 AWG 2002, insbesondere die Nachbarstellung und die Frage, welche Einwendungen ein Nachbar erheben kann und die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 AWG 2002 und damit der Stand der Technik, der Schutz von Leben und Gesundheit, die Vermeidung unzumutbarer Belästigungen und etwa bei Deponien die Anforderungen der Deponieverordnung.

„mit Blick über den Tellerrand hinaus“ (Mitbewerber zu Dr. Fabian Hanz)

(JUVE Österreich Ranking 2026)

JUVE Ranking

Abfallbegriff – § 2 Abs 1 AWG 2002 / Einstufung gefährlicher Abfälle

Die Abfalleigenschaft ist die zentrale Weichenstellung des gesamten Abfallrechts. Von ihr hängen Genehmigungspflichten, Behandlungsaufträge, Strafbarkeit und – über § 2 Abs 4 ALSAG – auch die Altlastenbeitragspflicht ab. Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen des § 1 Abs 3 nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Beide Tatbestände stehen alternativ nebeneinander: Es genügt daher, wenn einer von beiden erfüllt ist, damit von Abfall auszugehen ist. Ob ein Abfall gefährlich ist, richtet sich nach § 4 AWG 2002 in Verbindung mit der Abfallverzeichnisverordnung und den gefahrenrelevanten Eigenschaften nach Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie.

Für die Beurteilung relevant sind sodann stets auch das Abfallende bzw die Einordnung als Nebenprodukt.

Behandlungsauftrag – § 73 AWG 2002

Wurden Abfälle nicht gesetzeskonform gesammelt, gelagert, befördert oder behandelt, kann die Behörde dem Verpflichteten auftragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Mit dem Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 geht die Behörde damit gegen den Verursacher des gesetzwidrigen Zustands vor.

Haftung des Liegenschaftseigentümers – § 74 AWG 2002

Wenn der nach § 73 AWG 2002 Verpflichtete nicht greifbar ist, rückt der Eigentümer der Liegenschaft nach, auf der sich die Abfälle befinden. Aus dem Zusammenspiel der §§ 73 und 74 AWG 2002 ergibt sich damit die nachgelagerte Haftung des Liegenschaftseigentümers nach dem Verursacher. Der Auftrag ist ihm zu erteilen, wenn der nach § 73 AWG 2002 Verpflichtete nicht feststellbar, zur Erfüllung rechtlich nicht imstande oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragbar ist. Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.

Dr. Fabian Hanz verfügt über ein „hohes Fachwissen gepaart mit einem praktischen Zugang“, Mandant

(JUVE Ranking Öffentliches Recht, 2026)

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