Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) beschlossen: Die wichtigsten Eckpunkte für die Praxis
Nach rund drei Jahren intensiver Diskussion hat der Nationalrat am 11. Juni 2026 das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) beschlossen. Das Gesetz setzt zentrale Vorgaben der EU-Erneuerbaren-Richtlinie RED III (Richtlinie (EU) 2023/2413) um und soll Genehmigungsverfahren für Erzeugungsanlagen, Speicher und Netzinfrastruktur deutlich straffen.
Für Projektentwickler, Netzbetreiber, Gemeinden und industrielle Eigenversorger bringt das EABG einen neuen verfahrensrechtlichen Rahmen mit erheblichen praktischen Auswirkungen.
Verbindliche Ausbauziele und Erzeugungsbeitragswerte
- +30 TWh zusätzliche Erzeugung aus erneuerbaren Quellen bis 2030 (statt ursprünglich 27 TWh).
- Erstmals ein verbindlicher Zielpfad bis 2035 mit mindestens 40 TWh.
- Die Aufteilung des 2035-Ziels auf die Bundesländer soll innerhalb von spätestens drei Jahren erfolgen.
Über sogenannte Erzeugungsbeitragswerte (bzw. Erzeugungsrichtwerte) wird jedem Bundesland ein verbindlicher Beitrag bei Photovoltaik, Windkraft und – soweit mit Natur- und Gewässerschutz vereinbar – Wasserkraft zugewiesen. Damit verschiebt sich das nationale Ziel von einer politischen Absichtserklärung zu einer länderscharfen, messbaren Verpflichtung.
Erstmaliges Batteriespeicherziel
Neu und für die Branche bedeutsam ist die erstmalige gesetzliche Verankerung eines Speicherziels: Bis 2030 soll eine kumulierte Batteriekapazität von 5 GW bundesländerübergreifend erreicht werden. Speicher werden damit Teil der gesetzlichen Zielarchitektur – ein wichtiges Signal für Netzstabilität und Systemintegration.
Konzentriertes Genehmigungsverfahren und One-Stop-Shop
Herzstück des EABG ist die Einführung eines (voll-)konzentrierten Genehmigungsverfahrens nach dem One-Stop-Shop-Prinzip – ausdrücklich auch für Vorhaben unterhalb der UVP-G-Schwellenwerte. Statt paralleler Verfahren bei mehreren Behörden koordiniert eine zentrale Stelle die einzelnen Prüfschritte. Differenziert wird dabei nach mehreren Verfahrensarten:
- ordentliches Verfahren,
- vereinfachtes Verfahren,
- Anzeigeverfahren und
- Freistellung.
Hinzu kommen Bestimmungen zur Verfahrensstrukturierung sowie die Möglichkeit von Online- oder Hybrid-Verhandlungen.
Fristen, Genehmigungsfiktion und digitale Verfahrensführung
Vorgesehen sind verkürzte Entscheidungsfristen sowie – bei Fristüberschreitung – Genehmigungsfiktionen. Flankiert wird dies durch eine durchgängig digitale Verfahrensführung, eine zentrale elektronische Kundmachungsplattform und die Zustellung per Edikt. Für Antragsteller bedeutet das einheitliche Formate und transparente Fristenläufe.
Überragendes öffentliches Interesse, Beschleunigungsgebiete und Netzausbau
Der Energiewende wird ein überragendes öffentliches Interesse zuerkannt, das in Abwägungsentscheidungen ein besonderes Gewicht erhält. Erstmals fallen ausdrücklich auch Netzausbauprojekte darunter – ein zentraler Punkt für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber. Über Beschleunigungsgebiete und die Ausweisung von Trassenkorridoren für Leitungsanlagen sollen geeignete Flächen frühzeitig gesichert werden. Die Erkenntnisse des Integrierten Netzinfrastrukturplans werden hierfür in einen verbindlicheren Rahmen überführt.
Als naturschutzrechtlicher Ausgleich wurden „Flussjuwele“ vom überragenden öffentlichen Interesse ausgenommen. An diesen sensiblen Abschnitten behält der Gewässerschutz Vorrang; ein Ausbau (etwa der Wasserkraft) kann dort nicht allein unter Berufung auf das öffentliche Interesse durchgesetzt werden. Daneben enthält das Gesetz Erleichterungen im Artenschutz.
Erleichterungen für Photovoltaik
Für die PV-Praxis besonders relevant: eine weitgehende Genehmigungsfreiheit für Photovoltaikanlagen auf und an den meisten Gebäuden sowie neue Regelungen für die PV-Nutzung auf neu errichteten überdachten Parkplätzen ab 2030.
Inkrafttreten
Das Inkrafttreten ist gestaffelt vorgesehen: teilweise mit dem Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, teilweise mit 1. Juli 2026.
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