21.09.2026|

Direktleitungen weiter im Aufwind: EuGH bestätigt weiten Anwendungsbereich

Es ist noch nicht sehr lange her, da versuchten die monopolartig organisierten Netzbetreiber das damals aufkommende Phänomen der Direktleitungen – also der Stromversorgung von Verbrauchsanlagen über eine direkte Leitung von einer gewissen Erzeugungsstätte – möglichst hintanzuhalten. Die Gerichtshöfe folgten ihrer Argumentation. Insbesondere mit dem Erkenntnis des VwGH vom 04.03.2008, 2007/05/0243 wurden solchen Konstruktionen enge Grenzen gesetzt: So war es zwingende Voraussetzung, dass es bei Direktleitungen „zu keinem unmittelbaren und direkten Stromaustausch zwischen der Leitung und dem öffentlichen Netz kommt„. 

Mit dem vor weniger als einem Jahr in Kraft getretenen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) wurde in bewusster Abkehr von dieser Judikatur der Anwendungsbereich erheblich erweitert: Seither darf die Direktleitung „auch zum Transport von elektrischer Energie verwendet werden, die […] für den Eigenbedarf der Stromerzeugungsanlage aus dem öffentlichen Netz bezogen wird und […] in das öffentliche Netz eingespeist wird“. Voraussetzung ist ein Netz- und Anlagenschutz an allen Übergabestellen; überdies darf die Leitung zu jedem Zeitpunkt nur über einen einzigen Netzanschluss mit dem öffentlichen Netz verbunden sein, während weitere Anschlüsse elektrisch getrennt zu halten sind. Die Ausnahme vom Monopol der Verteilernetzbetreiber (insb. Anschlusszwang an das konzessionierte Verteilernetz) wurde bewusst ausgeweitet, die Attraktivität von Direktversorgungskonzepten sollte erhöht werden. Tatsächlich wurden mit diesem neuen Regime die Einsatz- und Anwendungsmöglichkeiten von Direktleitungen in der Praxis deutlich ausgeweitet. 

Nunmehr stützt der EuGH in einer jüngst ergangenen Entscheidung (EuGH 17.09.2026, C‑722/24 und C‑756/24) die neuen Regelungen des österreichischen Gesetzgebers und weitet tendenziell die Grenzen der Zulässigkeit von Direktleitungen weiter aus: In beiden Ausgangsverfahren hatte die lettische Regulierungsbehörde SPRK die Errichtung bzw. Erweiterung einer Direktleitung versagt: Im Fall Elektro bizness betrieb ein Unternehmen ein Blockheizkraftwerk und versorgte über eine rund 7,5 Kilometer lange Leitung bereits sechs gewerbliche Kunden; angeschlossen werden sollte ein weiterer Abnehmer. Im Fall Jelgavas autobusu parks sollte über eine 6,5 Kilometer lange Direktleitung ein Biomassekraftwerk mit einer geplanten Wasserstoffanlage verbunden werden, wobei ein bestehender Anschluss an das öffentliche Netz als Reserve bestehen bleiben sollte. Der EuGH stellt in seiner Entscheidung maßgeblich auf eine funktionale Betrachtung ab: Entscheidend ist die unmittelbare Versorgung des Kunden ohne Zwischenschaltung des öffentlichen Verteilernetzes. Auf dieser Grundlage streicht der Gerichtshof zwei Aspekte heraus: Zum einen muss eine Direktleitung nicht zwingend nur einen Erzeuger mit genau einem Abnehmer verbinden; die zweite Definitionsvariante des Art. 2 Nr. 41 erlaubt auch die unmittelbare Versorgung mehrerer Kunden, sodass ein weiterer Kunde grundsätzlich an eine bereits bestehende Direktleitungsstruktur angeschlossen werden kann. Zum anderen ist auch ein zusätzlicher Netzanschluss unschädlich: Der über die Direktleitung versorgte Kunde darf einen Anschluss an das öffentliche Netz als Reserve behalten. Die Direktleitung ist damit nicht bloß eine Notlösung für Fälle, in denen ein regulärer Netzanschluss unmöglich wäre. 

Damit bestätigt der EuGH im Ergebnis die Linie, die der österreichische Gesetzgeber mit dem ElWG bereits eingeschlagen hat, und stärkt die unionsrechtliche Grundlage für eine breitere Nutzung von Direktleitungen. Für Betreiber von Erzeugungsanlagen, Industrie- und Gewerbebetriebe sowie Direktversorgungsprojekte entstehen damit neue Möglichkeiten der netzunabhängigen Direktversorgung — deren rechtssichere Umsetzung wir gerne beraten und begleiten. 

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