03.12.2025|

Unternehmen aufgepasst: Die Haftung des Prokuristen nach § 9 BAO

Prokura allgemein

Gemäß § 49 UGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Mit der ausdrücklichen Formulierung „Betrieb eines Unternehmens“ wird klargestellt, dass die Prokura nicht für Geschäfte und Rechtshandlungen berechtigt, die beim Betrieb eines – nicht notwendiger Weise des konkreten – Unternehmens unüblich sind. (Strasser/Jabornegg in Artmann (Hrsg), UGB (2019) zu § 49 UGB, Rz 6). Die Prokura ist somit nicht auf typische oder betriebsinterne Geschäfte des konkreten Unternehmens beschränkt. Nach neuer Rechtsprechung des VwGH kann die mit einer Prokura verbundene Befugnis nun auch eine Haftung für Abgaben des Unternehmens wie bei einem Geschäftsführer begründen.

Vertreterhaftung iSd BAO auch für Prokuristen

Der VwGH hat im Juni 2025 zu Ro 2023/13/0020 entschieden, dass Prokuristen – wie Geschäftsführer – ebenfalls im Rahmen der „Vertreterhaftung“ (§ 9 BAO) in Anspruch genommen werden können.

Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Ging man bisher davon aus, dass von dieser Bestimmung die zur Geschäftsführung berufenen Organe potentiell betroffen sind, stellte der VwGH nunmehr klar, auch sonstige Bevollmächtige, insb. Prokuristen, als Adressaten dieser Haftungsbestimmung in Betracht kommen.

Conclusio für Unternehmen und Betroffene

  • Erweiterte Sorgfalts- und Überwachungsverpflichtung: Prokuristen sollten, insbesondere wenn sie mit kaufmännischen und/oder abgabenrechtlichen Agenden betraut sind, ein verstärktes Augenmerkt darauflegen, dass die Abgaben des Unternehmens fristgerecht bezahlt werden und finanzielle Entscheidungen nachvollziehbar dokumentiert sind.
  • Bewusste Vergabe von Prokura durch Unternehmen: Die Prokura kann neben Befugnissen auch ein erhöhtes steuerliches Haftungsrisiko mit sich bringen. Um Missverständnisse zu vermeiden und Haftungsgrenzen zu ziehen, sollten Verantwortungsbereiche und Zuständigkeiten klar ausgesprochen und präzise abgegrenzt werden. Dies ist auch entsprechend zu dokumentieren. Personen, denen abgabenrechtlichen Aufgaben übertragen werden, sollten inhaltlich und organisationstheoretisch geschult werden.
  • D&O Versicherungsfälle überprüfen: Es sollte geprüft werden, ob vorhandene Versicherungen (zB. D&O-Versicherung) auch Haftungsfälle nach § 9 BAO abdecken. Gegebenenfalls können entsprechende Versicherungen abgeschlossen werden oder können andere Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Betroffenen getroffen werden, um bestehende Risiken adäquat abzudecken.

Unser Expertenteam berät Sie jederzeit gerne bei Fragen zum Thema und bei weiteren rechtlichen Angelegenheiten!

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