21.05.2024|

Nichtvorlage von Bilanzen als Wettbewerbsverstoß

Nach den vergangenen Medienberichten hat sich SIGNA damit „ausgezeichnet“, dass sie jahrelang keine Bilanzen eingereicht hätte. Sie wurde zwar mit den firmenrechtlichen Ordnungsstrafen belegt, die aber quasi aus der „Portokasse“ bezahlt wurden. Daraufhin wurde der politische Ruf nach schärferen Sanktionen bei Bilanzsäumnissen laut.

Solche Sanktionen bestehen bereits nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Gesetzesverstöße sind demnach als „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ lauterkeitswidrig. Konkurrenten, Interessensvereinigungen oder Wettbewerbsschutzverbände können die Nichtvorlage von Bilanzen durch Unterlassungsansprüche geltend machen.

Unsere Kanzlei war an einem Musterverfahren durch eine Entscheidung des OGH 4Ob 229/08t beteiligt, die die Nichtvorlage von Bilanzen als Wettbewerbsverstoß (UGB) klassifiziert. So heißt es in der Begründung: „Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte mit der verspäteten Vorlage der Bilanz gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG verstoßen hat.“ Auch die Frage, ob die Offenlegungspflicht nur die Organe und auch die Gesellschaft selbst treffe, wird geklärt: „Zwar haben nach § 277 Abs 1 UGB (nur) „die gesetzlichen Vertreter“ von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss und andere Rechnungsunterlagen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen. Daraus ist jedoch entgegen dem Revisionsvorbringen nicht abzuleiten, dass die Offenlegungspflicht nur die Organe, nicht jedoch die Gesellschaft selbst träfe.“ Insgesamt ergibt sich, dass jeder Mitbewerber, aber auch jeder klageberechtigte Verband oder jede Interessensvertretung einen säumigen Unternehmer auf Unterlassung klagen kann. Die Sanktionen bei Verletzung eines derartigen UWG-Unterlassungsurteils sind in der Exekutionsordnung drakonisch. Abgesehen von einer „Anlaufphase“ können bei fortgesetzter Säumnis exekutionsrechtliche Strafen von bis zu € 100.000,00 pro Tag verhängt und vollstreckt werden. Interessanterweise hat dieses richtungsweisende Urteil bisher zu keiner „Prozessflut“ geführt.

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