04.02.2026|

Neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz in Kraft

Ende Dezember 2025 war es schließlich so weit. Nach Beschluss im Nationalrat am 11.12.2025 und im Bundesrat am 17.12.2025 wurde das lange erwartete und viel diskutierte neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz schließlich am 23.12.2025 verlautbart (BGBl I 91/2025). Damit werden (endlich) weite Teile der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 – insbesondere unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 – umgesetzt. Die Elektrizitätswirtschaft erhält mit diesem Gesetz, im Vergleich zum lange gedienten ElWOG 2010, nunmehr eine auf die aktuellen Herausforderungen angepasste Neuerung inklusive moderner und neuer Systematik.

1. Endkundenrechte und Vertragsanpassungen

Um den Endkunden eine informierte Entscheidungsgrundlage zu bieten, hält das neue Gesetz Neuerungen bei den Informations- und Mitteilungspflichten in Zusammenhang mit Liefer- und Abnahmeverträgen bereit. Neben den Lieferanten selbst wird auch die Regulierungsbehörde seitens des Gesetzgebers stärker in die Pflicht genommen, den Endkunden die Wahl des Lieferanten durch die Vergleichbarkeit von Angeboten zu erleichtern. Durch die Rechte auf Ratenzahlung, die Neuanordnung des Rechts auf Grundversorgung, sowie die Regelungen zur Auffangversorgung ist das neue Gesetz durch eine besondere soziale Note gekennzeichnet.

Mit der Neuregelung der Änderung der allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte (§ 21) wird für unbefristete Lieferverträge ein gesetzliches Preisänderungsrecht festgelegt. Damit soll die für sowohl Lieferanten als auch Endkunden zuletzt bestehende unbefriedigende Situation der massiven Rechtsunsicherheit in Zusammenhang mit Preisänderungen entgegengetreten werden. Durch die neuen Festlegungen wurde zur in der Judikatur und Literatur in den letzten Jahren intensiv geführte Diskussion, zur Rechtsnatur und zu den Möglichkeiten von Preisänderungen für die Zukunft, neue Klarheit geschaffen. Zwar werden damit die Streitigkeiten zu den in der Vergangenheit durchgeführten Preiserhöhungen nicht beendet. Sofern Lieferanten in ihren AGB jedoch rasch reagieren, scheint das Streitpotenzial zumindest für die Zukunft damit deutlich reduziert.

2. Neuerungen im Bereich des Prosumers

Mit der Einführung des sogenannten „aktiven Kunden“ und der „gemeinsamen Energienutzung“ wird der bereits 2017 eingeschlagene Weg, Endkunden vom bloßen Konsumenten zum sogenannten „Prosumer“ zu entwickeln, konsequent fortgesetzt. In Erweiterung der bereits bisher bestehenden Möglichkeiten im Wege von Energiegemeinschaften selbst erzeugten Strom zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen, wird nun auch außerhalb dieser Rechtsfiguren sowie über den Nahebereich eines konkreten Standorts hinaus die Möglichkeit des Stromaustauschs via sogenannter Peer-to-Peer-Verträge gesetzlich festgeschrieben.

Auch die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Direktleitungen, bei denen es zu einer Abkehr der bisher diesbezüglich strengen Judikatur durch den Gesetzgeber kommt, eröffnet Freiheiten in der Gestaltung dezentraler Versorgungskonzepte.

Durch die Einführung einheitlicher Regelungen für Energiespeicheranlagen und deren Betrieb erhalten zudem solche in der Praxis immer häufiger anzutreffenden Energielösungen einen ersten – wenn auch nur rudimentären – Rechtsrahmen. Aufgrund der starken Dynamik in diesem Zukunftsfeld darf jedoch davon ausgegangen werden, dass die Konturen durch Rechtsprechung und Behördenpraxis erst ausgestaltet werden müssen und/oder der Gesetzgeber hier weitere Schritte folgen lassen wird.

3. Neuerungen beim Netzbetrieb

Auch im Bereich des Netzbetriebs kommt es zu einer weitgehenden Dynamisierung und Anpassung an die Praxisnotwendigkeiten durch Einführung der sogenannten Spitzenkappung im Wind- und PV-Bereich und der Einführung des flexiblen Netzzugangs. Die Neuordnung der Netznutzungsentgelt-Komponenten – im Wesentlichen Netzanschlussentgelt und Netzverlustentgelt – kommt es auch diesbezüglich zu einer Vereinfachung im Sinne einer stärkeren Transparenz und Nachvollziehbarkeit.

Weite Teile des Gesetzes sind bereits mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag – damit am 24.12.2025 – in Kraft getreten. Einzelne Regelungen – wie z.B. jene im Bereich der gemeinschaftlichen Energienutzung – folgen mit 01.10.2026. Vereinzelt treten Bestimmungen auch später in Kraft.

Ob die mit dem neuen Gesetz angestrebten Ziele – unter anderem kostengünstige Stromversorgung der Bevölkerung, Erreichen der Klimaneutralität 2040, Erhöhung der Energieeffizienz, hohes Schutzniveau in der Versorgung mit Elektrizität, Erhöhung der Netz- und Versorgungssicherheit etc. – tatsächlich erreicht werden können, bleibt in der Praxis abzuwarten. Das Konzept insgesamt erscheint vielversprechend. Für die Rechtsunterworfenen, insbesondere Lieferanten und energiebeziehende Unternehmen halten die neuen Regelungen jedenfalls Anpassungsbedarf bei bestehenden Vertragsbeziehungen sowie viele neue Möglichkeiten in der Vertragsgestaltung bereit.

Unsere Energierechtsexperten beraten Sie gerne bei Fragen in diesem Zusammenhang.

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