02.09.2025|

Elektromobilität zu Hause: Was Wohnungseigentümer beim Einbau einer Wallbox beachten müssen

Mit zunehmender Verbreitung der Elektromobilität steigt auch die Nachfrage nach entsprechenden Ladestationen für Zuhause. Dabei stellt sich vor allem für Wohnungseigentümer die Frage, welche gesetzlichen Vorgaben beim Einbau einer Einzelladestation („Wallbox“) für den eigenen Parkplatz zu beachten ist.

Zunächst ist zwischen Vorrichtungen zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs und leistungsstärkeren Optionen zu unterscheiden.

  • Erstere umfassen derzeit ein- oder dreiphasige Ladeeinrichtungen mit einer Ladeleistung von (bis zu) 5,5 kW. Die Installation einer Einzelladestation (Vorrichtung zum Langsamladen) am Kfz-Stellplatz fällt gemäß § 16 Abs 2 Z 2 WEG unter die privilegierten Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt. Eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer ist in diesem Fall nicht erforderlich. Es müssen jedoch alle Mit- und Wohnungseigentümer schriftlich von der geplanten Errichtung verständigt werden. Erfolgt innerhalb einer Frist von zwei Monaten kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen Miteigentümer, darf die Ladestation errichtet werden. Für den Fall, dass einer oder mehrere Miteigentümer widersprechen, kann die fehlende Zustimmung gerichtlich beantragt werden.

Damit die Privilegierung gemäß § 16 Abs 2 Z 2 WEG greift, muss der Kfz-Abstellplatz, an dem die Wallbox errichtet werden soll, dem Wohnungseigentümer ausschließlich zur Verfügung stehen und es darf keine Gemeinschaftsanlage für alle Hausbewohner bestehen, an die ein Anschluss zumutbar wäre. Wird eine solche Gemeinschaftsanlage nachträglich errichtet, so kann der weitere Betrieb und die Nutzung der Einzelladestation über Aufforderung der Eigentümergemeinschaft durch Beschluss untersagt werden (§ 16 Abs 8 WEG). Dies ist jedoch frühestens fünf Jahre nach Errichtung der Einzelladestation möglich. Bis dahin ist die uneingeschränkte Nutzung der Einzelladestation möglich.

  • Beabsichtigt ein Wohnungseigentümer die Installation einer leistungsstärkeren Vorrichtung (z.B. 11 kW oder 22 kW), so ist das Vorhaben keine privilegierte Änderung iSd des Wohnungseigentumsgesetzes und müssen sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Errichtung einer solchen Vorrichtung ausdrücklich zustimmen. Die fehlende Zustimmung kann gerichtlich durchgesetzt werden.
  • Die Kosten für die Installation der Heimladestation und für den laufenden Betrieb sind vom jeweiligen Eigentümer alleine zu tragen. Wer die Installation einer Einzelladestation beabsichtigt, sollte sich vorab über die Ladeleistung informieren, um eine rechtssichere Umsetzung zu gewährleisten und mögliche Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft zu vermeiden.

Wallboxen mit einer Ladeleistung von mehr als 3,7 kW müssen zudem vor der Installation beim Netzbetreiber gemeldet werden.

Wird nach Errichtung einer Einzelladestation eine Gemeinschaftsanlage für das betreffende Wohngebäude errichtet, kann der weitere Betrieb und die Nutzung der Einzelladestation über Aufforderung der Eigentümergemeinschaft mittels entsprechenden Beschlusses untersagt werden. Dies ist jedoch frühestens fünf Jahre nach Errichtung der Einzelladestation möglich. Bis dahin ist die uneingeschränkte Nutzung der Einzelladestation möglich.

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